_ im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens stattfand, in der Eidgenössischen Zivilprozessordnung eine rechtliche Grundlage hat und Hinweise auf einen eigentlichen Errmessensmissbrauch bei der Anwendung des Prozessrechts weder ersichtlich sind, noch geltend gemacht werden, sind sowohl der in der Strafanzeige erwähnte Tatbestand der Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung, als auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt. Die Strafanzeige von Frau und Herr C.________ ist demzufolge in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.