5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Da das zur Anzeige gebrachte Vorgehen von Oberrichter A.________ im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens stattfand, in der Eidgenössischen Zivilprozessordnung eine rechtliche Grundlage hat und Hinweise auf einen eigentlichen Errmessensmissbrauch bei der Anwendung des Prozessrechts weder ersichtlich sind, noch geltend gemacht werden, sind sowohl der in der Strafanzeige erwähnte Tatbestand der Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung, als auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt.