26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) würden die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kantone grundsätzlich ihr Eigentum gewährleisten. Dieses sei für die Schweizerische Eidgenossenschaft, für die Kantone und für deren Mitarbeiter unantastbar. Gemäss Art. 35 BV gäbe es keine Einschränkungen dieser Garantie. Alleine durch die Erhebung des Anspruchs auf ihr Eigentum sei die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft im Sinne von StGB Art. 275 rechtswidrig gestört. Gemäss ZGB Art.