(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Beschwerde, indem er die «Nichtigkeit wegen falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung» rügte. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben per Kurier vom 19. April 2021 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.