Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 196 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Gefährdung der verfassungsmässigen Ord- nung durch Anordnung eines Kostenvorschusses Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 24. März 2021 (BA 21 211) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. März 2021 (Zustellung am 7. April 2021) nahm die Kantona- le Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung durch Anord- nung eines Kostenvorschusses nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. April 2021 bei der Staatsan- waltschaft sinngemäss Beschwerde, indem er die «Nichtigkeit wegen falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung» rügte. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben per Kurier vom 19. April 2021 zuständigkeitshalber an die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfah- rensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Frist gilt auch dann als ge- wahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zu- ständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erheben Frau und Herr C.________ Strafanzeige gegen Oberrichter A.________. 2 Sie machen geltend, Oberrichter A.________ habe mit seiner Verfügung ZK 21 9 POB vom 7. Januar 2021 einen Anspruch auf ihr Eigentum erhoben, in dem er einen Kostenvorschuss für die Bearbeitung ihrer Beschwerde zum Entscheid CIV 20 4710 verlangt habe. Damit werde die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft rechtswidrig geändert. Denn gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) würden die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kantone grundsätzlich ihr Eigentum gewährleisten. Dieses sei für die Schweizerische Eidgenossen- schaft, für die Kantone und für deren Mitarbeiter unantastbar. Gemäss Art. 35 BV gäbe es keine Ein- schränkungen dieser Garantie. Alleine durch die Erhebung des Anspruchs auf ihr Eigentum sei die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft im Sinne von StGB Art. 275 rechtswidrig ge- stört. Gemäss ZGB Art. 9 sei mit der Verfügung ZK 21 9 FOB vom 7. Januar 2021 in Verbindung mit der BV der volle Beweis für den Straftatbestand «Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung» StGB Art. 275 erbracht. 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Da das zur Anzei- ge gebrachte Vorgehen von Oberrichter A.________ im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens stattfand, in der Eidgenössischen Zivilprozessordnung eine rechtliche Grundlage hat und Hinweise auf einen eigentlichen Errmessensmissbrauch bei der Anwendung des Prozessrechts weder ersicht- lich sind, noch geltend gemacht werden, sind sowohl der in der Strafanzeige erwähnte Tatbestand der Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung, als auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ein- deutig nicht erfüllt. Die Strafanzeige von Frau und Herr C.________ ist demzufolge in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 6. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal seine Ausführungen in weiten Teilen querulatorischer Art sind bzw. an der geltenden Rechtsordnung vor- beigehen. Insbesondere geht es vorliegend nicht darum, «zwischen einer toten handlungsunfähigen Sache und einem lebendigen Menschen zu differenzieren» bzw. «die Zuständigkeit von der Verwaltung von Sachen auf die Verwaltung von Menschen zu erweitern» bzw. «ein Eigentumsrecht an Menschen» zu erheben. 7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldig- ten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (intern – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4