4 tenwechsel durchgeführt. Auch der/den beschuldigten Person(en) ist/sind daher keine Entschädigung(en) zuzusprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.