Es wurden keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Mitarbeitenden des Kantons Bern dargetan. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Entscheid der Strafverfolgungs- oder Administrativbehörden nicht einverstanden ist, begründet noch keine Strafbarkeit der für diesen Entscheid zuständigen Personen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Staatsanwaltschaft keinen amtlichen Verteidiger beigeordnet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen notwendigen resp. amtlichen Verteidiger (vgl. Art. 130 und 132 StPO) vorliegend nicht erfüllt sind.