312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), sind nicht ansatzweise auszumachen und lassen sich insbesondere auch nicht mit den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers begründen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, bilden die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige wie auch diejenigen in den oberinstanzlichen Eingaben vom 7. und 17. April 2021 keine plausible Grundlage, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Es wurden keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Mitarbeitenden des Kantons Bern dargetan.