SR 101) begangen worden sein. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne nachweisen, dass er über hinreichende Fahrkompetenzen verfüge und bezüglich des Betäubungsmittelkonsums und der Widerhandlung gegen das SVG zu Unrecht verdächtigt worden sei. Hierbei handelt es sich allesamt um Einwände, welche im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den entsprechenden Strafbefehl resp. die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. die dortigen Rechtsmittelbelehrungen). Hinweise auf eine strafbare Handlung, insbesondere auf einen Amtsmissbrauch (Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;