Ferner scheint der Beschwerdeführer auch mit weiteren Rechnungen des Stras- senverkehrs- und Schifffahrtsamtes nicht einverstanden zu sein (vgl. das Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 30. Dezember 2020). Er ist sinngemäss der Auffassung, dass die Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden und der Administrativbehörde nicht gesetzmässig erfolgt sind. So sollen insbesondere sein rechtliches Gehör verletzt, einseitig ermittelt und Widerhandlungen gegen die StPO und die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) begangen worden sein.