Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt sich in seiner Strafanzeige, gleichermassen wie in seinen Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren, im Wesentlichen nicht damit einverstanden, dass er mit Strafbefehl BM 2020 35045 der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2020 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die