3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargetan, dass vorliegend gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021 keine zureichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Kantons Bern, insbesondere der Strafverfolgungs- und Administrativbehörden, bestehen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor).