Der Anfangsverdacht bedarf einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289, E. 2.2.3). Die Ausführungen in der Strafanzeige bilden - soweit verständlich - jedenfalls keine plausible Grundlage, um eine Untersuchung zu eröffnen. Hinweise auf Straftaten bestehen nicht. Das Verfahren wird daher nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 309 Abs. 1 Bst. a e contrario StPO).