Sofern sich die Ausführungen in der «Anzeige» gegen ein offenbar gegen den Anzeiger hängiges Strafverfahren richten, sind diese gegebenenfalls im Rahmen dessen zu berücksichtigen. Soweit weitergehend ist nicht ersichtlich, dass ein Tatverdacht für ein strafbares Verhalten vorliegt: Damit die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnen darf, muss ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87). Der Anfangsverdacht bedarf einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289, E. 2.2.3).