vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: B.________ reichte mit Datum vom 18.02.2021 dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Schreiben ein, welches zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet wurde. Darin wird gegen den Kanton Bern wegen unlauterer Methoden, falscher Verdächtigungen etc. Strafanzeige erstattet. Sofern sich die Ausführungen in der «Anzeige» gegen ein offenbar gegen den Anzeiger hängiges Strafverfahren richten, sind diese gegebenenfalls im Rahmen dessen zu berücksichtigen.