Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen unlauterer Methoden, falscher Verdächtigung etc. den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. April 2021 ausführt, er mache auch gegen die Kopie der Rechnung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2021 betreffend den Strafbefehl BM 2020 35045 vom 23. November 2020 Beschwerde, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist zur Beurteilung der Rechnung nicht zuständig.