382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – mit der Eingabe vom 17. April 2021 als Laieneingabe gerade noch – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen unlauterer Methoden, falscher Verdächtigung etc. den Verfahrensgegenstand.