Mit Schreiben vom 17. April 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen und reichte diverse Unterlagen ein. Am 26. April 2021 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.