Diese leitete die Eingabe am 12. April 2021 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Schreiben vom 15. April 2021 ersuchte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln sei. Diesfalls hätte er eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. Mit Schreiben vom 17. April 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen und reichte diverse Unterlagen ein.