1. Mit Verfügung vom 30. März 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen unlauterer Methoden, falscher Verdächtigungen etc. nicht an die Hand. Mit Schreiben vom 7. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung an die Staatsanwaltschaft. Diese leitete die Eingabe am 12. April 2021 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter.