Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 195 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unlauterer Methoden, falscher Verdächti- gungen etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. März 2021 (BM 21 12568) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. März 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafver- fahren wegen unlauterer Methoden, falscher Verdächtigungen etc. nicht an die Hand. Mit Schreiben vom 7. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer betref- fend die Nichtanhandnahmeverfügung an die Staatsanwaltschaft. Diese leitete die Eingabe am 12. April 2021 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Schreiben vom 15. April 2021 ersuchte die Verfahrensleitung den Beschwerdefüh- rer mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- verfügung zu behandeln sei. Diesfalls hätte er eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. Mit Schreiben vom 17. April 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen und reichte diverse Unterlagen ein. Am 26. April 2021 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – mit der Eingabe vom 17. April 2021 als Laieneingabe gerade noch – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen unlauterer Methoden, falscher Verdächtigung etc. den Verfahrensgegen- stand. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. April 2021 ausführt, er mache auch gegen die Kopie der Rechnung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2021 betreffend den Strafbefehl BM 2020 35045 vom 23. November 2020 Be- schwerde, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist zur Beurteilung der Rechnung nicht zuständig. Soweit der Be- schwerdeführer mit den ihm mit Strafbefehl BM 2020 35045 vom 23. November 2020 auferlegten Verfahrensgebühren, der Geldstrafe und der Übertretungsbus- se/Verbindungsbusse nicht einverstanden ist, hätte er gegen den Strafbefehl Ein- sprache erheben müssen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Dies hat er zwar getan, indes verspätet (vgl. den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2021, gegen welchen offenbar kein Rechtsmittel ergriffen wurde). Insoweit ist auf 2 die Beschwerde folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Gegen die Rech- nung der Staatsanwaltschaft kann keine Einsprache erhoben werden. Eine Ein- sprache ist nur gegen den der Rechnung zugrunde liegenden Strafbefehl möglich. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: B.________ reichte mit Datum vom 18.02.2021 dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Schreiben ein, welches zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet wurde. Darin wird gegen den Kanton Bern wegen unlauterer Methoden, falscher Verdächtigungen etc. Strafanzeige erstattet. Sofern sich die Ausführungen in der «Anzeige» gegen ein offenbar gegen den Anzeiger hängiges Strafverfahren richten, sind diese gegebenenfalls im Rahmen dessen zu berücksichtigen. Soweit weitergehend ist nicht ersichtlich, dass ein Tatverdacht für ein strafbares Verhalten vorliegt: Damit die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnen darf, muss ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Na- tur sein (BGE 141 IV 87). Der Anfangsverdacht bedarf einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289, E. 2.2.3). Die Ausführungen in der Strafanzeige bilden - soweit verständlich - jedenfalls keine plausible Grundlage, um eine Untersuchung zu eröffnen. Hin- weise auf Straftaten bestehen nicht. Das Verfahren wird daher nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 309 Abs. 1 Bst. a e contrario StPO). 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargetan, dass vorliegend ge- stützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021 keine zu- reichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Kantons Bern, insbe- sondere der Strafverfolgungs- und Administrativbehörden, bestehen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt sich in seiner Strafanzeige, gleichermassen wie in seinen Eingaben im vorliegenden Beschwer- deverfahren, im Wesentlichen nicht damit einverstanden, dass er mit Strafbefehl BM 2020 35045 der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2020 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Versuch), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die 3 psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121; Übertretung) schuldig erklärt, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 5'000.00, und zu einer Busse von CHF 500.00, zuzüglich Gebühren von CHF 500.00 verurteilt sowie mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 25. No- vember 2020 der Sicherungsentzug seines Führerausweises für Motorfahrzeuge angeordnet und ihm die diesbezüglichen Entscheidgebühren auferlegt wurden. Ferner scheint der Beschwerdeführer auch mit weiteren Rechnungen des Stras- senverkehrs- und Schifffahrtsamtes nicht einverstanden zu sein (vgl. das Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 30. Dezember 2020). Er ist sinn- gemäss der Auffassung, dass die Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden und der Administrativbehörde nicht gesetzmässig erfolgt sind. So sollen insbesondere sein rechtliches Gehör verletzt, einseitig ermittelt und Widerhandlungen gegen die StPO und die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) begangen worden sein. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne nach- weisen, dass er über hinreichende Fahrkompetenzen verfüge und bezüglich des Betäubungsmittelkonsums und der Widerhandlung gegen das SVG zu Unrecht verdächtigt worden sei. Hierbei handelt es sich allesamt um Einwände, welche im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den entsprechenden Strafbefehl re- sp. die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes hätten geltend ge- macht werden müssen (vgl. die dortigen Rechtsmittelbelehrungen). Hinweise auf eine strafbare Handlung, insbesondere auf einen Amtsmissbrauch (Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), sind nicht ansatzweise auszumachen und lassen sich insbesondere auch nicht mit den vagen Ausführun- gen des Beschwerdeführers begründen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dar- getan hat, bilden die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige wie auch diejenigen in den oberinstanzlichen Eingaben vom 7. und 17. April 2021 keine plausible Grundlage, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Es wurden keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Mitarbei- tenden des Kantons Bern dargetan. Allein der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer mit einem Entscheid der Strafverfolgungs- oder Administrativbehörden nicht einverstanden ist, begründet noch keine Strafbarkeit der für diesen Entscheid zu- ständigen Personen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Staatsan- waltschaft keinen amtlichen Verteidiger beigeordnet habe, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass die Voraussetzungen für einen notwendigen resp. amtlichen Verteidiger (vgl. Art. 130 und 132 StPO) vorliegend nicht erfüllt sind. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1’000.00 entnommen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Strafanzeige richtet sich gegen unbekannte Täterschaft. Zudem wurde kein Schrif- 4 tenwechsel durchgeführt. Auch der/den beschuldigten Person(en) ist/sind daher keine Entschädigung(en) zuzusprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin A.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 7. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6