Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), die Anzeige des Beschwerdeführers umgehend zu behandeln. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: