vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2, wonach Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeeingang eine Rechtsverzögerung zu begründen vermochte). Dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um die beschuldigte Person, sondern um den Anzeigeerstatter/Privatkläger handelt, ändert daran nichts. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.