Dass die Staatsanwaltschaft auch nach über zweieinhalb Jahren die Gegenanzeige noch nicht beurteilt hat, steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot resp. stellt eine Rechtsverzögerung dar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1