Der Umstand, dass über die Entschädigungsforderung noch nicht rechtskräftig befunden worden ist, steht der Behandlung der Gegenanzeige jedoch nicht entgegen, ist doch nicht ersichtlich – und wird von der Staatsanwaltschaft resp. Generalstaatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht –, dass die Beurteilung der Entschädigungsforderungen im Verfahren BM 16 7832 Auswirkungen auf die Beurteilung der Gegenanzeige haben könnte. Dass die Staatsanwaltschaft auch nach über zweieinhalb Jahren die Gegenanzeige noch nicht beurteilt hat, steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot resp.