Es konnte aber bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen jener Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern obsiegte. In der Folge wurde die Staatsanwaltschaft von der Rechtsmittelinstanz angewiesen, auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe mit Abchasien weitere Abklärungen zu tätigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 E. 7.3.4).