3 nicht beheben können. Wegen der langen «Bearbeitungszeit» drohe eine Verjährung der Strafverfolgung. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme was folgt: 3. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist, ist eine Gesamtwürdigung der relevanten Umstände vorzunehmen. Vorweg handelt es sich beim Beschwerdeführer bloss um den Anzeiger. Anders als bei der beschuldigten Person greift bei ihm das Beschleunigungsgebot bekanntlich in geringerem Masse.