4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der von ihm am 17. August 2017 eingereichten Anzeige zusammengefasst ein ungerechtfertigtes Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft. Die gegen ihn geführte Strafuntersuchung sei bereits im Oktober 2018 eingestellt worden; ungeachtet dessen sei seine (Gegen-)Anzeige nicht bearbeitet worden. Auch mehrere Nachfragen seinerseits hätten das Problem