Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 194 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (BM 17 18273) Erwägungen: 1. Am 17. August 2017 erstattete B.________ Strafanzeige gegen A.________ we- gen falscher Anschuldigung, evtl. Verleumdung, evtl. übler Nachrede (Verfahren BM 17 18273). Dabei handelt es sich um eine Gegenanzeige zu der von der C.________ AG (damaliger Verwaltungsratspräsident: A.________) gegen B.________ im Jahr 2016 erstatteten Strafanzeige wegen Betrugs etc. (Verfahren BM 16 7832). Auf Nachfrage von B.________ teilte die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ihm am 18. Dezember 2017 und 26. September 2018 mit, dass seine Strafanzeige vom 17. August 2017 eng mit der gegen ihn pendenten Strafuntersuchung BM 16 7832 zusammenhänge und mit der Bearbeitung derselben resp. dem Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens einhergehe. Am 22. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die Anzeige der C.________ AG (Verfahren BM 16 7832) ein. Über allfällige Entschä- digungsansprüche von B.________ wurde noch nicht rechtskräftig befunden. Mit Eingabe vom 19. April 2021 gelangte B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) betreffend seine am 17. April 2017 gegen A.________ eingereichte Anzeige an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: • Es sei festzustellen, dass eine unrechtmässige Rechtsverzögerung der Regionalstaatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vorliegt • Die Regionalstaatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Strafanzeige ordentlich zu bearbeiten • Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern Im anschliessend von der Verfahrensleitung eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2021 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben seitens des Beschwerdefüh- rers gingen nicht mehr ein. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungs- gebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Art. 5 StPO konkretisiert das 2 Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitge- genstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dass das Verfahren zwi- schen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrens- handlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hinge- gen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Mit dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 5 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 5 StPO). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben entsprechend primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteilig- ten wie die Privatklägerschaft (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und Urteil 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1130). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der von ihm am 17. August 2017 eingereichten Anzeige zusammengefasst ein ungerechtfertigtes Untätigblei- ben der Staatsanwaltschaft. Die gegen ihn geführte Strafuntersuchung sei bereits im Oktober 2018 eingestellt worden; ungeachtet dessen sei seine (Gegen-)Anzeige nicht bearbeitet worden. Auch mehrere Nachfragen seinerseits hätten das Problem 3 nicht beheben können. Wegen der langen «Bearbeitungszeit» drohe eine Ver- jährung der Strafverfolgung. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme was folgt: 3. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist, ist eine Gesamtwürdi- gung der relevanten Umstände vorzunehmen. Vorweg handelt es sich beim Beschwerdeführer bloss um den Anzeiger. Anders als bei der beschuldigten Person greift bei ihm das Beschleuni- gungsgebot bekanntlich in geringerem Masse. [..] Ausserdem wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs etc. zwar im Oktober 2018 teilweise eingestellt. Es konnte aber bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwer- de gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen jener Einstellungsverfügung bei der Beschwer- dekammer des Obergerichts des Kantons Bern obsiegte. In der Folge wurde die Staatsanwalt- schaft von der Rechtsmittelinstanz angewiesen, auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe mit Abchasien weitere Abklärungen zu tätigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 464 vom 16. Oktober 2019 E. 7.3.4). Dieses Rechtshilfeverfahren erwies sich aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden als überdurchschnittlich zeitauf- wändig. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (konkret die Entschädigungsfrage im Haupt- dossier sowie weitere Anzeigen im Nebendossier) konnte aber nun doch noch zum Abschluss ge- bracht werden. Es steht aktuell die Genehmigung des Leitenden Staatsanwaltes aus, welche in den nächsten Tagen erfolgen wird. Im Anschluss daran wird der Verfahrensabschluss den Partei- en eröffnet werden. Erst danach wird die Bearbeitung der Gegenanzeige an die Hand genommen werden können. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Kostenpunkt bis heute noch nicht rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. Ein Abschluss steht aber kurz bevor. Es ist folglich damit zu rechnen, dass die Behandlung der Gegenanzeige sehr zeitnahe er- folgen wird. Aufgrund dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die regionale Staatsanwalt- schaft – wie in Aussicht gestellt – mit der Behandlung der Gegenanzeige des Beschwerdeführers bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptverfahrens zugewartet hat. Hinzu kommt, dass die Strafverfolgung für falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) erst nach 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und dieser Tatbestand hier im Vordergrund steht. Er konsumiert die Ehrverlet- zungsdelikte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers droht daher noch lange keine Verjährung der Strafverfolgung. 4.3 Die Beschwerde ist begründet. Die Strafuntersuchung BM 16 7832 gegen den Be- schwerdeführer wurde vor über zweieinhalb Jahren – im Oktober 2018 – einge- stellt. Einzig die Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers sind noch nicht rechtskräftig entschieden. Ein entsprechendes Verfahren wurde Anfang Juni 2021 bei der Beschwerdekammer anhängig gemacht (Verfahren BK 21 268). Der Umstand, dass über die Entschädigungsforderung noch nicht rechtskräftig befun- den worden ist, steht der Behandlung der Gegenanzeige jedoch nicht entgegen, ist doch nicht ersichtlich – und wird von der Staatsanwaltschaft resp. Generalstaats- anwaltschaft auch nicht vorgebracht –, dass die Beurteilung der Entschädigungs- forderungen im Verfahren BM 16 7832 Auswirkungen auf die Beurteilung der Ge- genanzeige haben könnte. Dass die Staatsanwaltschaft auch nach über zweiein- halb Jahren die Gegenanzeige noch nicht beurteilt hat, steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot resp. stellt eine Rechtsverzögerung dar (vgl. dazu Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 4 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2, wonach Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeeingang eine Rechtsverzö- gerung zu begründen vermochte). Dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um die beschuldigte Person, sondern um den Anzeigeerstatter/Privatkläger handelt, ändert daran nichts. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Staats- anwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), die Anzeige des Beschwer- deführers umgehend zu behandeln. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wird angewiesen, die Anzeige des Beschwerdeführers vom 17. August 2017 (Verfahren BM 17 18273) umgehend zu behandeln. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten (per B-Post) Bern, 17. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6