2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 4. Dem Beschuldigten 2 wird aufgrund seines Verzichts keine Entschädigung ausgerichtet.