4 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; BGE 141 IV 476 E. 1). Die Entschädigung des Beschuldigten 1 wird von Amtes wegen auf CHF 300.00 festgesetzt. Der Beschuldigte 2 verzichtete per Mail vom 17. September 2021 auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.