8. Die Beschuldigten sind für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Das vorliegende Verfahren betraf lediglich das Antragsdelikt der Verletzung des Berufsgeheimnisses, nachdem die Rügen zur Nötigung nicht den Verfahrensgegenstand betreffen. Bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE