5.3 Die Beschwerdeführerin ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die zwei neuen Schreiben nicht Teil der Anzeige bzw. des im Anfechtungsobjekt behandelten Lebenssachverhalts darstellen und die Rüge somit über den vorliegenden Verfahrensgegenstand hinausgeht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.