5.2 Sie führt diesbezüglich aus, inzwischen habe der Beschuldigte 1 die konkreten Geldforderungen in zwei Schreiben geltend gemacht, am 16. Februar 2021 und per Einschreiben vom 8. März 2021. Er fordere CHF 7'753.10 für den Aufwand des Standesverfahrens und der Aufsichtsanzeige, ferner für das Strafverfahren BM 19 37854, welche allesamt nicht geschuldet seien. Dazu mache er auch die Zivilforderung wegen übler Nachrede geltend, obwohl der Strafbefehl BM 20 33768 nicht rechtens (recte: rechtskräftig) sei, das Urteil des Regionalgerichts stehe noch aus.