4.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst den Strafverfolgungsbehörden ausführlich den Grund für die Konsultation und das nach ihrer Ansicht strafbare Verhalten des Beschuldigten 1 schilderte. Der betreffenden Tatsache (Verlangen einer Zweitmeinung zum Bericht von Dr. D.________) fehlt es somit bereits am Geheimnischarakter. Die restlichen Umstände, wonach die Beschwerdeführerin sehr bestimmt und für den Beschuldigten 1 überraschend heftig reagiert habe, schildern dieses bekannte Ereignis lediglich aus dessen Sicht bzw. seine subjektive Wertung desselben. In diesem Zusammenhang ist der Staatsan-