Und zweitens unterliegen solche Informationen der Schweigepflicht eines Arztes, er darf diese nicht als Beilage an die Staatsanwaltschaft einreichen, denn einerseits sind solche geschützten Daten für seine Strafvorwürfe nicht relevant und nicht notwendig und andererseits müsste Dr. A.________ vorher ein Entbindungsgesuch stellen, auch dann unterliegen solche Daten der Schweigepflicht, wenn diese für seine Strafvorwürfe nicht relevant sind. […]