"Daraufhin habe die Anzeigerin sehr bestimmt und für den Angezeigten überraschend heftig reagiert, und ihm gesagt, sie habe ihm den Auftrag gegeben, eine Zweitmeinung zum Bericht Dr. D.________ vom 14. Januar 2019 abzugeben, z.H. des Büros des Juge et l'instruction in Lausanne." […] Und zweitens unterliegen solche Informationen der Schweigepflicht eines Arztes, er darf diese nicht als Beilage an die Staatsanwaltschaft einreichen, denn einerseits sind solche geschützten Daten für seine Strafvorwürfe nicht relevant und nicht notwendig und andererseits müsste Dr. A.______