4.2 Sie macht sinngemäss dagegen geltend, sie habe bereits in ihrer Strafanzeige aufgezeigt, welche schützenswerten Informationen der Bericht der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) enthalte: Wie folgende Daten im BEKAG-Entscheid-Dispositiv: "Daraufhin habe die Anzeigerin sehr bestimmt und für den Angezeigten überraschend heftig reagiert, und ihm gesagt, sie habe ihm den Auftrag gegeben, eine Zweitmeinung zum Bericht Dr. D.________ vom 14. Januar 2019 abzugeben, z.H. des Büros des Juge et l'instruction in Lausanne."