4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung: C.________ bringt dabei nicht vor, welche besonders schützenswerten Informationen der BEKAG-Bericht enthalte, welche sie selbst noch nicht den Strafverfolgungsbehörden [...] bereits von sich selbst aus mitteilte.