Sie verneint folglich den objektiven Tatbestand und macht im Sinne einer Eventualerwägung geltend, selbst bei Erfüllung des objektiven Tatbestands läge ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung) vor. Bei dieser Begründung zielt die Rüge der Beschwerdeführerin, es habe keine Entbindung (alternativer Rechtsfertigungsgrund) bestanden, vollständig ins Leere und ist insofern unbegründet.