Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme im Zusammenhang mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses damit, die vom Beschuldigten 1 preisgegebenen Informationen stellten gar keine geheimhaltungspflichten Tatsachen dar; ferner habe die Beschwerdeführerin mit ihrem vorangegangenen Verhalten konkludent zur Offenbarung eingewilligt. Sie verneint folglich den objektiven Tatbestand und macht im Sinne einer Eventualerwägung geltend, selbst bei Erfüllung des objektiven Tatbestands läge ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung) vor.