Die rechtliche Begründung dazu, ob seine Strafanzeige ohne Entbindungsgesuch eine Straftat sei oder nicht, fehle in der Verfügung. 3.3 Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass es sich bei der Einwilligung des Geheimnisträgers oder der Entbindung der entsprechenden Aufsichtsbehörde um zwei alternative Rechtfertigungsgründe handelt. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme im Zusammenhang mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses damit, die vom Beschuldigten 1 preisgegebenen Informationen stellten gar keine geheimhaltungspflichten Tatsachen dar;