2 3.2 Sie bringt hiergegen vor, als Strafanzeiger müsse der Beschuldigte 1 ein Entbindungsgesuch bei der kantonalen Gesundheitsbehörde beantragen, wie es in Art. 321 Ziff. 2 StGB festgehalten sei. Diese Pflicht werde in der Verfügung gänzlich weggelassen. Es gehe nicht nur um ihre Einwilligung, sondern auch um seine Pflicht als Arzt, ein Entbindungsgesuch bei der Behörde zu stellen. Die rechtliche Begründung dazu, ob seine Strafanzeige ohne Entbindungsgesuch eine Straftat sei oder nicht, fehle in der Verfügung.