3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen folgenden Abschnitt von Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung: Abschliessend ist noch festgehalten, dass Dr. med. A.________ für die Strafanzeige wegen übler Nachrede vorgängig von C.________ keine Einwilligung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis einholen musste.