382 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands vornimmt, ist darauf nicht einzutreten, weil dies im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 21 14 vom 26. April 2021 E. 2; BK 20 184 vom 14. Juli 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 f. Rz. 390). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.