Darauf reichte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2021 eine Triplik ein. Am 28. Juni 2021 beantragte sie ferner, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2021 sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzunehmen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wies die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die beiden Verfügungen unterschiedliche Anfechtungsobjekte darstellten und deshalb separat Beschwerde zu erheben sei.