Der Straf- und Zivilklägerin 2 sind mangels einer Eingabe kein entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Ansonsten sind keine Entschädigungen auszurichten.