ausserdem wird es ihm ohne Rechtsnachteil freistehen, die Verwertbarkeit des Gutachtens als Beweismittel gegen ihn erneut zu rügen (Art. 140 f. StPO) und es wird grundsätzlich die Aufgabe der Verfahrensleitung oder des Sachgerichts sein, über die Verwertbarkeit und die Überzeugungskraft des Gutachtens als sachliches Beweismittel zu befinden. 6. Diesen Ausführungen folgend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.