Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern ihm durch den Gutachtensauftrag ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bzw. ein Beweisverlust droht; selbiges ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wird nach Erstellung des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 188 StPO) sowie das Antragsrecht auf Ergänzung oder Verbesserung des Gutachtens zur Verfügung haben (Art. 189 StPO); ausserdem wird es ihm ohne Rechtsnachteil freistehen, die Verwertbarkeit des Gutachtens als Beweismittel gegen ihn erneut zu rügen (Art.