Es handelt sich – wie er selbst in seiner Beschwerdeschrift einräumt – um eine blosse Ordnungsvorschrift. Der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln durch Suggestivfragen ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). Abgesehen davon ist eine im Sinne von Art. 140 StPO verbotene Täuschung des Sachverständigen vorliegend ausgeschlossen, weil der Gutachter von den Akten sowie von den Einwänden des Beschwerdeführers Kenntnis hat (vgl. bereits Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 374 vom 14. März 2014 E. 2.4). Das schutzwürdige Interesse gemäss Art.